Beitrittsordnung

1. Mitglied werden

  1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit dem Ausfüllen des Beitrittsformulars beantragt. Der Antragsteller ist verpflichtet das Beitrittsformular wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Über den Antrag der Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Beitragsordnung

  1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.
  2. Die festgelegte Summe ist innerhalb eines Monats nach Beantragung der Mitgliedschaft oder bei bestehender Mitgliedschaft jährlich spätestens zum 30. April eines Jahres zu zahlen.
  3. Bei Versäumnis der Zahlung wird dem jeweiligen Vereinsmitglied eine Zahlungsaufforderung geschickt, dieser folgt eine Mahnung. Die Mahnkosten werden dem Mitglied in Rechnung gestellt. Nach der wiederholten Nichtleistung wird die Mitgliedschaft ohne weitere Maßnahmen entzogen.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist für die jährliche Erhaltung des Vereins bestimmt und wird ohne konkrete Gegenleistung erhoben.

3. Beitragssumme

  1. Die Beitragssumme wurde auf der Gründungsversammlung am 10. Dezember 2016 einstimmig beschlossen und beträgt 25,00€ pro Jahr.
  2. Sie ist auf das Konto des Vereins zu überweisen. Bis zur Kontoeröffnung entfällt Abschnitt 2.3 der Beitrittsordnung.

4. Mitgliedschaft

  1. Jedem Mitglied steht frei auf der Seite www.myanmar-institut.org/verein offiziell eingetragen zu werden. Dazu wird gebeten, das Formular auszufüllen. Mit dem Austritt aus dem Verein wird auch der jeweilige Eintrag gelöscht.
  2. Jedes Mitglied ist dazu eingeladen, aktiv bei der Gestaltung des Vereins beizutragen, z. B. in Form von Projektarbeit.

5. Austritt

  1. Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand mitzuteilen.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch die wiederholte Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach §5 Abs. 3 oder durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Sofern keine andere Frist genannt ist, erfolgt er mit sofortiger Wirkung. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt. Ein Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu geben. Vor einer abschließenden Beschlussfassung durch den Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu äußern. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb der Frist von einem Monat die Mitglieder-versammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  3. Über ruhende Mitgliedschaften nach §4 Abs. 3. ist die Mitgliederversammlung zu informieren.
  4. Der bereits gezahlte Mitgliedsbeitrag wird nicht erstattet.